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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Die Grundlage einer erfolgreichen und dauerhaften Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern loyale Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit einige Regelungen abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen vorzusehen bzw. zu ver­einbaren.

  1. Allgemeines

1.1Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun­gen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
1.3 Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schrift­lich bestätigt haben. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedin­gungen des Kunden sind für uns unverbindlich, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
1.4 Für Errichtung und Wartung von Anlagen gelten ergänzend unsere Montagebedingungen und die Vorschriften der VOB Teil B.

 

  1. Angebote, Verträge

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
2.2 Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Etwaige Montageleistungen erfolgen zum Festpreis oder gegen Berechnung der Arbeitszeiten unserer Mitarbeiter zuzüglich Nebenkosten gemäß unseren Montagebedingungen. Die Durchführung der Leistung, einschließlich des einzusetzenden Montagepersonals und der Geräte, wird von uns bestimmt.
2.3 Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen. Änderungen der Lieferung und der technischen Ausführungen sind insoweit zulässig, als der hierdurch bezweckte Erfolg und der Umfang unserer geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird und soweit dies entsprechend dem Produktionsfortschritt möglich ist. Soweit dadurch Preiserhöhungen notwendig werden, sind diese vorher mit dem Kunden schriftlich zu vereinbaren.

2.4 Stellen wir dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese unser Eigen­tum. Wir behalten uns insoweit auch sämtliche Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster. Werden bei der Anlieferung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutz­rechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen frei.
2.5 Der Kunde darf Rechte aus den Verträgen zwischen uns und dem Kunden nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abtreten.

 

  1. Lieferung

3.1 Lieferfristen gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass eine feste Lieferzeit vereinbart wurde. Sofern alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, beginnt die Lieferfrist mit unserer Auftrags­bestäti­gung, andernfalls entsprechend später.
3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferzeit beeinflussen, kann sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang verlängern.
3.3 Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse (höhere Gewalt) gehindert wurden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichgültig ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – insbesondere Krieg, Natur­katastrophen, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann.
3.4 Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen. Im letzteren Falle können wir statt der Geltendmachung des im einzelnen nachzuweisenden Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises fordern, soweit der Kunde nicht nachweist, dass (a) die Pauschale den in dem geregelten Fall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder (b) ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder (c) der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise verstehen sich – auch bei Angeboten mit „Festpreis“ – in EURO zuzüglich Versandkosten und Transportversicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Ein- und Ausfuhrausgaben trägt der Kunde. Für Nachbestellungen sind Preise gesondert schriftlich zu vereinbaren. Sämtliche weiteren Kosten, die auf Sonderwünschen des Kunden beruhen, gehen zu dessen Lasten.
4.2 Soweit keine anderslautende Individualvereinbarung getroffen wurde sind alle Rechnungen sofort fällig und netto (ohne Abzug) zahlbar.
4.3 Bei Zahlungsverzug wird die Gesamtforderung sofort fällig. Spätestens 31 Tage nach Rechnungserhalt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen, ohne dass es dazu einer Mahnung oder Erinnerung bedarf.
4.4 Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehal­tungs­rechts durch den Kunden ist ausgeschlos­sen.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
4.6 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn sich Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich ändern, es sei denn, zwischen Vertragsschluss und Lieferung liegen weniger als 3 Monate. Auf Verlangen werden wir diese Änderungen dem Kunden nachweisen.

4.7 Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Kunden angenommen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und/oder Kenntnis von Umständen, die uns nach dem Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, die so­fortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das uns zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlangen. Dies entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.

5. Rügeobliegenheiten, Mängelhaftung, Verjährung der Mängelansprüche

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach ihrer Entdeckung), schriftlich zugegangen sein. Sofern der Kunde Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerecht gerügten Mängel als mangelfrei. Nimmt der Kunde unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.
5.2 Der Kunde kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Waren keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Leistungen und Waren vorliegt.
5.3 Die Mängelansprüche des Kunden sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wir sind nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 10 bleiben unberührt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Waren nachträglich an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.4 Nachträgliche Veränderungen an von uns gelieferter Ware, Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsanweisungen sowie Verwendung von Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, schließen Mängelansprüche aus. Das Gleiche gilt, wenn Fehler oder Änderungen an der gelieferten Ware auf Eingriffe oder Veränderungen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind.
5.5 Die Frist für Verjährung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) zwingend längere Fristen vorschreibt.

6. Produktangaben

Unsere Produktangaben und –beschreibungen sowie die Bezugnahme auf Normen beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Waren und Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar; es sei denn, dass wir dies dem Kunden zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter.

7. Gefahrübergang

7.1 Der Versand erfolgt „ab Werk“ auf Gefahr des Kunden. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.
7.2 Wir haften nicht für Beschädigungen und Verlust der Ware während des Transports, es sei denn, die Schäden sind auf unsachgemäße Verpackung zurückzuführen. Transportschäden sind unverzüglich beim Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen.
7.3 Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über.
7.4 Bei Selbstabholung der Ware durch den Kunden geht die Gefahr mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über.

8. Technische Beratung und Urheberrecht

Angebote, Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Der Kunde darf sie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben, kopieren, auf elektronischen Medien speichern oder in sonstiger Weise vervielfältigen. Ihr Gebrauch zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken ist unzulässig, insbesondere dürfen sie nicht für den Nachbau der Produkte verwendet werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag über die entsprechende Ausführung nicht zustande kommt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche aus dem Vertrag, bei Kunden, die nicht Verbraucher (§ 13 BGB) sind, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung. Der Vor­behalt unseres Eigentums umfasst den "einfachen", "verlängerten" und "erweiterten" Eigentums­vorbehalt.
9.2 Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritten verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
9.3 Wir sind berechtigt, jederzeit Auskunft über die von uns gelieferten Waren und die aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung entstehenden Forderungen zu verlangen. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit zu besichtigen, den Lagerungsort zu betreten und bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware unverzüglich mitzuteilen.
9.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um 10 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Ware gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits hiermit im Voraus an uns ab.

10. Haftung

10.1 Auf Schadenersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Waren und Lieferungen.
10.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Eine Abtretung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen.

10.4 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Die Geltendmachung der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Ware nach Gefahrenübergang geändert hat, oder wenn der Kunde die Ware vor Versand abzunehmen oder zu prüfen hatte.

10.5 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte – insbesondere bei Verstoß gegen unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsach­gemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.6 Die Rücknahme von besonders angefertigten, mangelfreien Waren ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für mangelfreie Ware, die sich nicht mehr im Originalzustand befindet.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
11.2 Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
11.3 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der unserer Niederlassung oder unseres Lagers.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien ersetzen eine unwirksame Regelung durch eine solche Regelung, die der gesetzlichen Regelung entspricht und dem wirtschaftlich Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

11.5 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzu­treten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne unsere Einwilligung abzutreten. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen der vertraglichen Bestimmungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen bzw. der vertraglichen Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu setzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt.   

Montagebedingungen

Die folgenden Punkte sind generell gültig, außer wir weisen eindeutig im Angebotsanschreiben oder Leistungsverzeichnis auf Abweichungen in einzelnen Punkten hin. Wir liefern und montieren ein Produkt ausschließlich für den Innenbereich. Für Lieferung und Montage gelten unsere Geschäftsbedingungen. Bei Bauleistungen gilt die VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Materialanlieferung:
Die Zufahrt zur Baustelle ist mit schwerem LKW befahr-bar. Zum Abladen des Materials wird uns ein Stapler zur Verfügung gestellt. Vertrage- und Transportwege sind ausreichend dimensioniert und können zum vereinbarten Lieferzeitpunkt ungehindert benutzt werden.


Materialeintransport:
Wenn nicht anders vereinbart, beinhalten die Montagekosten den horizontalen Materialtransport. Der vertikale Materialtransport wird nach Aufwand abgerechnet (Handtransport über Treppe oder Aufzug, Außenaufzug, Kran, Scherenbühne o.ä.). Transportwege müssen bauseitig ausreichend geschützt werden.


Montagevoraussetzungen:
Am Montageort besteht Baufreiheit. Zudem steht genügend Lagerfläche in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Dort können auch Materialzuschnitte vorgenommen werden. Abdeck- und Abklebearbeiten werden bauseits erbracht oder nach Aufwand abgerechnet. Alle erforderlichen Leistungen durch Vorgewerke müssen zum Montagezeitpunkt abgeschlossen sein (Trockenbauer, Installateure, Fußbodenleger, Maler, usw.).


Eine staubfreie Umgebung wird vorausgesetzt. Zur Vermeidung von Kondenswasserbildung bei Doppelverglasung muss der Einbau der Glaselemente bei üblichem Klima (ca. 20° C und 30% - 50% relative Luftfeuchtigkeit) erfolgen, da die Elemente nicht absolut dampfdiffusionsdicht sind. Zudem kann es bei ESG (Einscheibensicherheitsglas) zu Spontanbrüchen kommen. Wir gehen deshalb bei Auftragserteilung davon aus, dass Sie die produktspezifischen Eigenschaften von ESG, sowie die gültigen Regelwerke beachtet haben. Spontanbruch begründet keinen Gewährleistungsanspruch!


Wir gehen weiterhin davon aus, dass wir unsere Trennwand kraftschlüssig am Baukörper befestigen können. Die Überprüfung auf Eignung und Festigkeit des Bodens, sowie Angaben über Fußbodenheizung, kabel- oder rohrführende Bauteile erfolgt durch den Auftraggeber.


Der Boden ist nicht magnesithaltig. Behördliche Auflagen sind uns vor Auftragserteilung mit-zuteilen. Die Einholung einer möglichen Baugenehmigung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

 

Montage:
Montagehilfsmittel wie Gabelstapler, Scherenbühne, etc. mit ausreichender Tragkraft und Hubhöhe werden uns für die Dauer der Montage kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Montage erfolgt ohne Unterbrechung in einem Zuge. Steckdosenöffnungen können nach Ihren Angaben während der Montage erstellt werden. Das Verlegen und Verdrahten aller Kabel ist im Leistungsumfang nicht enthalten, die Elektrifizierung erfolgt bauseits. Die Kosten für das Erstellen von Ausschnitten etc. werden nach Aufwand abgerechnet. Es gelten Hochbautoleranzen nach DIN. Wir sind bei der Kalkulation davon ausgegangen, dass die Montage während der üblichen Arbeitszeiten erfolgen kann.

 

Fertigstellung:
Wir übergeben die Baustelle besenrein. Verpackung und Restmaterialien werden in bauseitigen Containern entsorgt. Eine Fein- und Glasreinigung ist nicht Bestandteil unserer Leistung.
Eine prüffähige Statik sowie eine Baudokumentation gehören nicht zum Angebotsumfang, können jedoch gegen gesonderte Berechnung erstellt werden.

 

Mehrkosten:
Alle Mehrleistungen, die erst nach erfolgtem Aufmaß er-kenn- oder bezifferbar sind, werden nach Aufwand abgerechnet (Ausklinkungen, Ausschnitte, bauseitige Änderungen, Montageerschwernisse usw.).
Eventuell anfallende Wartezeiten unserer Monteure, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir nach Auf-wand. Ebenso werden Wartezeiten im Sicherheitsbereich sowie Sicherheitseinweisungen nach Regiestunden abgerechnet.
Regiestunden werden mit 57,00 EUR/Stunde berechnet.
Kosten für bauseitig veranlasste oder verursachte Teillieferungen und/oder Baustellenunterbrechungen werden nach Aufwand abgerechnet. Bei bauseitigen Terminverschiebungen behalten wir uns eine Geltendmachung von Einlagerungskosten vor.

1. Genehmigungen


Der Besteller ist allein verantwortlich – soweit die Verantwortlichkeit nicht kraft Gesetzes uns zufällt – für die Einholung der Baugenehmigung und aller sonstigen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der vereinbarten Anlage notwendig sind. Dies gilt auch für die Einhaltung aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen und sonstigen Richtlinien und Vorschriften, die jeweils für die herzustellende Anlage anwendbar sind. Die entsprechenden Kosten trägt der Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige (Bau-)Genehmigungen und deren Nebenbestimmungen (insbesondere Auflagen) umfassend zu informieren. Der Besteller stellt uns von allen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüchen und jeglicher Haftung frei, die im Zusammenhang mit einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung des Bestellers entstehen können. Wir werden soweit wie möglich dem Besteller die für die Erlangung der Genehmigungen erforderlichen Informationen auf Wunsch gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen; dies gilt insbesondere für eventuell erforderliche statische Berechnungen und deren Prüfgebühren. Der Besteller beschafft auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen Einreise-, Arbeits- und sonstigen Genehmigungen, die erforderlich sind, sofern die Errichtung der Anlage im Ausland erfolgt.


2. Kostenvoranschläge
Schätzungen hinsichtlich Kosten und Dauer der Montage sowie für Reparaturen und Änderungsarbeiten werden nach bestem Wissen so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass die Schätzung verbindlich ist.


3. Zusätzliches Material
Zusätzliches Material, das nach Absprache mit dem Besteller für die Durchführung der Arbeiten benötigt wird, berechnen wir zum üblichen Verkaufspreis. Dies gilt auch für Material, das aufgrund von Konstruktionsänderungen an der Anlage zusätzlich verwendet wird.

4. Lieferfristen für Anlagen
Die Lieferfrist für von uns zu erstellende Anlagen beginnt mit dem Abschluss des entsprechenden schriftlichen Vertrages. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die fristgerechte Mitwirkung des Bestellers und das rechtzeitige Vorliegen sämtlicher von dem Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend angemessen.

5. Vorkehrungen des Bestellers auf der Baustelle
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Beginn der Errichtung der Anlage fertig bzw. zur Verfügung zu stellen: a) Arbeits- und Hilfskräfte und wenn nötig auch Elektriker, Sanitärfachleute, Maurer, Zimmerleute und sonstige Facharbeiter in der von uns für erforderlich erachteten Zahl, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart, dass uns diese Verpflichtung trifft; b) alle erforderlichen Erd-, Fundamentierungs- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe. Erforderlich sind die vorstehenden Arbeiten und Baustoffe insbesondere dann, wenn wir sie vorschreiben; c) alle erforderlichen Baustoffe und zu montierenden Teile; d) Energie, Wasser, Heizung und Beleuchtung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle; e) Lagerräume, Aufenthaltsräume, sanitäre Einrichtungen; f) Aufklärung über sämtliche zu beachtenden besonderen Sicherheitsvorschriften. Der Besteller ist für das Abladen des Material und den Transport innerhalb des Grundstücks bis zur vereinbarten Montagestelle verantwortlich und übernimmt dies auf seine Kosten. Verzögert sich die Errichtung der Anlage aufgrund von Umständen auf der Baustelle, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten (z.B. für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Monteure) zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich bei der Errichtung der Anlage Verzögerungen dadurch ergeben, dass Konstruktionsänderungen an der Anlage vorgenommen werden müssen, die wir nicht zu vertreten haben und die in unserer Auftragsbestätigung bzw. den Zeichnungen und Plänen nicht berücksichtigt sind.


6. Montageabrechnungen
Die Entsendung der Monteure erfolgt nach unserer schriftlichen Montage-Auftragsbestätigung. An die Anforderung von Monteuren zum Einsatz an bestimmten Terminen, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden sind, sind wir nicht gebunden. Für die Verrechnungssätze der Arbeits-, Fahrt- und Wartestunden sowie Auslösungen und Fahrtspesen ist die Auftragsbestätigung allein gültig, zuzüglich etwaiger Sonn- und Feiertagszuschläge. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Bei allen Montagen, die nicht zu einem Pauschalpreis abgerechnet werden, wird die Aufstellung über die Arbeitszeit wöchentlich bzw. am Ende der vorgenommenen Montage dem Besteller zur Anerkennung vorgelegt. Durch Unterschrift anerkannte Montagezeit und anerkannter zusätzlicher Materialaufwand ist für beide Parteien verbindlich. Ist der Besteller oder ein von ihm Beauftragter bei Beendigung der Montage nicht anwesend, so dass dem Monteur Arbeitsstunden und Material nicht schriftlich bestätigt werden können, gelten die von unserem Monteur getroffenen Feststellungen als verbindlich. Der Besteller ist berechtigt, diesen Feststellungen zu widersprechen und Abweichungen nachzuweisen.


7. Abnahme der Anlage
Die Anlage wird dem Besteller mit Fertigstellung übergeben. Die Abnahme unserer vertraglichen Leistungen soll unter Anfertigung einer Niederschrift in Gegenwart je eines Vertreters von uns und vom Besteller erfolgen. Durch die vorbehaltlose Inbetriebnahme der Anlage gilt diese als abgenommen.